Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss
1.1 Alle Verträge, deren mögliche Änderungen oder Ergänzungen sowie sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; insbesondere sind Gespräche, Telefonate, Telegramme oder Faxe schriftlich von beiden Parteien zu bestätigen, sofern diese Vertragsbestandteil werden sollen.
1.2 Ein mündlicher Auftrag gilt als zustande gekommen, wenn unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen durch den Auftraggeber schriftlich widersprochen wird.
1.3 Unsere Angebote sind verbindlich, bis auf die unter Punkt 3. genannten Einschränkungen. Wir fühlen uns 30 Tage nach Angebotsabgabe an sie gebunden. Bei gleich bleibendem Leistungsangebot sind Mehrkosten von maximal 10 % möglich.

2. Honorarformen und Vergütung
2.1 Grundhonorar: Für die kontinuierliche Beratung des Kunden in allen Fragen der Kommunikationsarbeit sowie die damit verbundene ständige Bereitstellungsleistung der Agentur wird ein monatliches Grundhonorar vereinbart, das zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer jeweils bis 15. des Monats zu zahlen ist.
2.2 Projekthonorar: Auf einen konkreten Auftrag bezogenes Honorar für die Ausarbeitung im Original, das sich nach der jeweils gültigen Preisliste richtet oder aufgrund eines Kostenvoranschlages errechnet.
2.3 Nutzungshonorar: Entgelt für die beschränkte oder unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Leistungen des Projektes gemäß Absatz 2.2.
2.4 Ist bei Vertragsabschluss ein Nutzungshonorar nicht ausdrücklich vereinbart worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Projekthonorar dar.
2.5 Eine einmalige Korrektur der vorgelegten Arbeiten ist im Preis inbegriffen. Weitere Korrekturen bzw. Veränderungen auf Kundenwunsch werden nach Aufwand zu den Honorarsätzen der Agentur berechnet.
2.6 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.7 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.8 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Fremd- und Sachkosten
3.1 Aufträge an Dritte erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im fremden Namen auf fremde Rechnung oder im eigenen Namen auf fremde Rechnung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
3.2 Zu den Sachkosten gehören Kosten für Kopien/Drucke/Etiketten, Post/Telekommunikation, Mailings, Scans, Transporte/Kuriere/Fahrtkosten, Datenübertragungen.
3.3 Sachkosten können auch als Pauschale vereinbart werden.
3.4 Lithokosten können erst nach Sichtung des Ausgangsmaterials und nach Bestätigung des Layouts exakt kalkuliert werden. Angebotspreise haben in diesem Fall lediglich orientierenden Charakter.
3.5 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.6 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4. Preisbasis
4.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des vom Kunden unterzeichneten Angebots. Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4.2 Unsere Preise verstehen sich in Euro netto.
4.3 Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.

5. Geheimhaltung
5.1 Beide Vertragspartner sind zur Geheimhaltung aller bei der Zusammenarbeit bekanntgewordenen Geschäftsvorfälle verpflichtet. Dies gilt auch für hinzugezogene Dritte. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus, soweit die Geschäftsvorfälle nicht zwischenzeitlich allgemein bekannt geworden sind.
5.2 Es gehört zur Philosophie unserer Agentur, dem Kunden volle Diskretion zuzusichern. Jegliche öffentliche Äußerungen – ob mündlich oder schriftlich – werden dem Kunden, wenn nicht anders vereinbart, vorher zur Bestätigung vorgelegt.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen – gerechnet ab Rechnungsdatum – ohne Abzug fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese unbestritten bleiben oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
6.2 Bei einem Auftragsvolumen von mehr als 15.000,00 EUR oder einem Fremdkostenanteil von mehr als 50 % werden, soweit nicht anders vereinbart, 1/3 des Auftragsvolumens mit Unterzeichnung des Vertrages fällig. In diesem Fall gewähren wir bei Zahlung der Endabrechnung innerhalb von 8 Tagen – gerechnet ab Rechnungsdatum – 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag.
6.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6.4 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
6.5 Zahlungen mit Wechsel und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unser Bankkonto als erfüllt. Wechselsteuer und Wechselspesen gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur mindestens 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Haftung
8.1 Wir haften gegenüber dem Auftraggeber bei Reklamationen und Schäden ausschließlich für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden.
8.2 Im Falle höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und die Leistung von Schadensersatz.
8.3 Ansprüche auf Schadensersatz können nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber den Mangel nachweist und ihn unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Übergabe bzw. Beendigung unserer Leistung schriftlich bei uns anzeigt.
8.4 Kommt der Auftraggeber seiner Einspruchspflicht nicht nach oder wird uns nicht ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben oder hierfür eine angemessene Frist gesetzt, so sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. Werden aufgetretene Mängel durch Dritte beseitigt, so sind wir ebenfalls von unserer Gewährleistungspflicht befreit.
8.5 Soweit die Haftung für uns ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Angestellten oder Arbeitnehmer.
8.6 Werden Texte, Fotos bzw. Bildvorlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und/oder genehmigt, geht die Agentur davon aus, dass er über die uneingeschränkten Nutzungsrechte darüber verfügt.
8.7 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.
8.8 Eine Haftung der Agentur für die rechtliche Zulässigkeit einer Werbemaßnahme entfällt, wenn die Maßnahme auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers durchgeführt wird. Keinesfalls haftet der Auftragnehmer wegen in der Werbung enthaltener Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
8.9 Die Agentur verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.10 Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Sie haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.11 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht.

9. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
9.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Tilgung aller übrigen aus der Geschäftsverbindung noch offenen Forderungen bis zum völligen Saldenausgleich vor.
9.2 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
9.3 Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
9.4 Das gesetzliche Urheberrecht der Agentur an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. Urheberrechte für grafische, fotografische, textliche oder andere Leistungen sind daher vom Eigentumswechsel beim Kauf ausgeschlossen.
9.5 Der Auftraggeber ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Nutzungshonorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
9.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen der Agentur nur für den jeweils vereinbarten Nutzungszweck Verwendung finden.
9.7 Werden urheberrechtliche Leistungen der Agentur über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Auftraggeber bzw. der außervertragliche Nutzer verpflichtet, der Agentur hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.
9.8 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur als Urheberin an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.
9.9 Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch als Reproduktion ohne vorherige Zustimmung der Agentur geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag über Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
9.10 Entwurfsoriginale bleiben Eigentum der Agentur und können – vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung – auch nach erfolgter Übergabe von der Agentur beim Auftraggeber zurückgefordert werden. Das gilt auch für elektronische Daten, die zur Herstellung der beauftragten Produkte notwendig sind.
9.11 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.
9.12 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken durch eine Signatur als Urheber genannt zu werden und diese auch zur Eigenwerbung als Referenz zu nutzen und zu präsentieren. Im Einzelfall kann hierbei auf gesonderte Wünsche des Auftraggebers eingegangen werden.
9.13 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Firmensitz in Dresden.
11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für Dresden zuständige Gericht. Dies gilt auch für ein gerichtliches Mahnverfahren.
11.3 Den Parteien bleibt das Recht unbenommen, für eine etwaige streitige Auseinandersetzung eine Schiedsgerichtsabrede zu treffen. Dies ist jedoch nur solange möglich, bis kein ordentlicher Rechtsstreit anhängig ist.
11.4 Unsere Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur zu einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Vertragsparteien sind gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.

Dresden, 20.01.2016